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Reverse-Charge-Verfahren

Auch bekannt als: Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Steuerschuld des Leistungsempfängers

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Es gilt vor allem bei innergemeinschaftlichen Leistungen und bestimmten Inlandsfällen wie Bauleistungen.

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert (§13b UStG). Der Empfänger weist die Umsatzsteuer in der eigenen Voranmeldung aus und kann sie in derselben Erklärung als Vorsteuer abziehen – das Verfahren ist für ihn meist liquiditätsneutral.

Typische Anwendungsfälle

FallHintergrund
Innergemeinschaftliche sonstige Leistung B2BZ. B. Beratung aus Deutschland an Unternehmen in Frankreich
Bauleistungen zwischen Bauunternehmen§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Lieferung von Gas, Strom an Wiederverkäufer§13b Abs. 2 Nr. 5 UStG
Reinigung von GebäudenWenn Empfänger selbst Reinigungsleistungen erbringt
Schrott und AltmetalleAnlage 3 zum UStG
Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen ab 5.000 €§13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Goldlieferungen ab bestimmtem Reinheitsgrad§13b Abs. 2 Nr. 9 UStG

Pflichtangaben auf der Rechnung

Eine Rechnung im Reverse-Charge enthält:

  • Vollständige Anschrift beider Parteien
  • USt-IdNr. von Leistendem und Empfänger
  • Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (oder fremdsprachiges Pendant)
  • Kein Umsatzsteuerausweis

Wer Umsatzsteuer trotz Reverse-Charge ausweist, schuldet sie nach §14c UStG zusätzlich.

Buchung beim Empfänger

Der Empfänger bucht zwei Beträge gleichzeitig:

  1. Vorsteuer auf das passende Konto (z. B. SKR04: 1407 für 19 % Reverse-Charge)
  2. Umsatzsteuer Reverse-Charge als Verbindlichkeit (SKR04: 3837)

In der USt-Voranmeldung erscheinen beide Werte: in der Zeile für die Steuerschuld als Empfänger und in der Vorsteuerzeile.

Zusammenfassende Meldung

Wer innergemeinschaftliche Leistungen erbringt, muss zusätzlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über ELSTER abgeben – monatlich oder quartalsweise. Die Meldung enthält die USt-IdNr. des Empfängers und den Nettoumsatz.

Praktischer Hinweis

Beim Import von Kontoauszügen sollten Reverse-Charge-Eingangsrechnungen immer manuell oder per Buchungsregel mit dem Steuerschlüssel 94 (DATEV, 19 % Reverse-Charge) bzw. 84 (7 %) verbucht werden. Wer das in der Buchhaltungssoftware sauber pflegt, erhält automatisch die korrekten Zeilen in der Voranmeldung.

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