Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht im Umsatzsteuergesetz. Wer sie nutzt, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, kann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen. Sie richtet sich an Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit überschaubaren Umsätzen.
Neue Grenzen seit 1. Januar 2025
Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Schwellen deutlich angehoben:
| Grenze | Bis 2024 | Ab 2025 |
|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | 22.000 € | 25.000 € |
| Laufender Umsatz | 50.000 € (Prognose) | 100.000 € (harte Grenze) |
Wichtige Änderung: Wird die laufende Grenze von 100.000 € im Jahr überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort mit dem Umsatz, der die Grenze sprengt. Frühere Übergangsregeln gelten nicht mehr.
Folgen für die Praxis
- Keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen
- Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
- Hinweis auf der Rechnung: "Kein Steuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG"
- Keine USt-Voranmeldung
- Seit 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr nötig (Aufforderung möglich)
Ausnahme bei der E-Rechnung
Auch Kleinunternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Eine eigene Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen wurde 2024 nachträglich gestrichen – Kleinunternehmer dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (PDF, Papier) ausstellen, sofern der Empfänger zustimmt.
Sinnvoll oder nicht?
Pro Kleinunternehmerregelung:
- Weniger Verwaltungsaufwand
- Preisvorteil gegenüber Endkunden (kein USt-Aufschlag)
- Keine Voranmeldungen, keine USt-Sonderprüfungen
Contra:
- Kein Vorsteuerabzug → Investitionen werden 19 % teurer
- Bei B2B-Kunden meist neutral, weil diese die USt ohnehin als Vorsteuer ziehen würden
- Wechsel raus aus der Regelung bindet für fünf Jahre
Wer überwiegend Geschäftskunden bedient und höhere Investitionen plant, fährt oft besser mit der Regelbesteuerung.
Wechsel und Verzicht
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erfolgt formlos beim Finanzamt, in der Regel über Mein ELSTER oder über die Anlage zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Bindung beträgt fünf Kalenderjahre.
