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P-Konto (P-Konto)

Auch bekannt als: Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto mit gesetzlichem Pfändungsschutz. Es schützt seit 2010 ein monatliches Grundguthaben des Kontoinhabers vor dem Zugriff von Gläubigern.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wurde mit der Reform des Kontopfändungsschutzes 2010 eingeführt und 2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) modernisiert. Es richtet sich an Personen, deren Konto gepfändet wurde oder denen eine Pfändung droht.

Wer kann ein P-Konto eröffnen?

Jede natürliche Person mit einem bestehenden Girokonto in Deutschland kann ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Es gilt:

  • Nur ein P-Konto pro Person
  • Umwandlung muss von der Bank innerhalb von vier Geschäftstagen umgesetzt werden
  • Keine zusätzlichen Gebühren für die P-Konto-Funktion (BGH-Urteile 2012/2015)
  • Eine Neueröffnung ist möglich, wenn der Kunde noch kein Girokonto hat

Pfändungsfreibeträge ab Juli 2025

Die Freibeträge werden jährlich am 1. Juli angepasst. Aktuelle Werte (Stand: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025):

PostenBetrag pro Monat
Grundfreibetrag1.559,99 €
Erhöhung für 1. unterhaltsberechtigte Person+ 587,18 €
Erhöhung je weitere Person (bis zu 5)+ 327,15 €

Höhere Beträge können auf Antrag bei Gericht oder Vollstreckungsbehörde geschützt werden, etwa für Kindergeld, Sozialleistungen oder einmalige Sonderzahlungen.

Bescheinigung

Wer höhere Freibeträge nutzen möchte, braucht eine P-Konto-Bescheinigung nach §903 ZPO. Sie wird ausgestellt von:

  • Arbeitgeber
  • Familienkasse
  • Sozialleistungsträger (Jobcenter, Rentenversicherung)
  • Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
  • Steuerberater oder Rechtsanwälte

Die Bank muss die Bescheinigung berücksichtigen, ohne sie zu hinterfragen.

Funktionen, die erhalten bleiben

Ein P-Konto ist und bleibt ein normales Girokonto. Folgende Funktionen sind weiterhin möglich:

  • SEPA-Überweisungen ein- und ausgehend
  • SEPA-Lastschriften
  • Kartenzahlung (Girocard)
  • Daueraufträge
  • Online-Banking

Eingeschränkt wird in der Regel der Dispokredit – Banken kündigen ihn meist mit der Umwandlung.

Ansparmöglichkeit

Nicht verbrauchtes Freibetragsguthaben darf inzwischen drei Folgemonate angespart werden (§899 ZPO, Reform 2021). Das hilft bei unregelmässigen Ausgaben wie Versicherungen oder Nebenkosten.

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